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SchuldnerberatungSie haben Schulden?
Es werden nicht bezahlbare Forderungen an Sie gestellt. Mahnungen kommen Ihnen ins Haus? Vielleicht wurden schon Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide zugestellt? Oder der Gerichtsvollzieher hat sich angekündigt oder war schon mal da? Vielleicht liegt eine Lohnpfändung, Gehaltspfändung oder Kontopfändung vor? Gleichtgültig, ob “nur” Forderungen gegen Sie gestellt werden oder andere Dinge schon geschehen sind - Schulden-Probleme sind lösbar. Praktisch immer!
Haben Sie keine Angst, es gibt immer einen Weg!
Ich helfe Ihnen, kontaktieren Sie mich telefonisch oder nutzen Sie das Kontaktformular. Ich nehme unverzüglich Kontakt mit Ihnen auf.
Die anwaltliche Schuldnerberatung erfolgt regelmäßig in folgenden Schritten:
1. Feststellen und erörtern des Schuldenproblems - in der Regel in der Kanzlei, ausnahmsweise auch bei Ihnen zuhause.
2. Einvernehmliches Festlegen einer Lösungsstrategie: Ist ein Gläubigervergleich oder doch eher ein Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) oder Regelinsolvenzverfahren sinnvoll?
3. Beauftragung: Wenn Sie mich mit dem Entschuldungsverfahren (der Schuldnerberatung) beauftragen, übermitteln Sie mir einmalig die Unterlagen der Gläubiger. Eine Beratung über die offenen Fragen, die für eine erfolgreiche Schuldnerberatung beantwortet werden müssen, klären Sie dann mit mir telefonisch, persönlich oder per E-Mail.
4. Anschreiben aller Gläubiger durch mich in Ihrem Namen, um eine Schuldbefreiung zu erreichen. Ich unterbreite einen Vergleichsvorschlag, den Sie und ich vorher gemeinsam festgelegt haben. Dieser Vorschlag für einen Vergleich kann sogar darin bestehen, den Gläubigern überhaupt nichts anzubieten (durch Unterbreitung eines sog. Nullplans).
5. Wenn Aussicht auf einen erfolgreichen Gläubigervergleich besteht, verhandele ich bei Notwendigkeit mit den einzelnen Gläubigern persönlich.
6. Sind die Gläubiger zu einem Gläubigervergleich bereit, schließe ich für Sie, also in Ihrem Namen, eine Vergleichsvereinbarung ab. Dabei wird u.a. auch die Höhe der Ratenzahlung oder einer Einmalzahlung geregelt, damit Sie unmittelbar nach Erfüllung des Erlassvergleichs schuldenfrei sind.
7. Ist ein Gläubigervergleich nicht möglich, prüfe ich, ob ein gerichtlicher Zwangsvergleich zur Schuldbefreiung für Sie aussichtsreich sein könnte. Vorteil beim gerichtlichen Zwangsvergleich ist, dass jetzt nicht mehr alle, sondern nur noch die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zur Schuldbefreiung zustimmen muss. Das Gericht kann also unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der Gläubigerminderheit, die Ihren Plan zur Schuldbefreiung ablehnt, ersetzen (auch sogenannter insolvenzgerichtlicher Zwangsvergleich). Dieses Zustimmungsersetzungsverfahren führe ich ggfs. für Sie durch.
8. Ist ein Gläubigervergleich oder gerichtlicher Zwangsvergleich nicht möglich, bereite ich für Sie den Antrag auf Verbraucherinsolvenz und den Antrag auf Restschuldbefreiung vor. Dieser muss von Ihnen unterschrieben und beim Amtsgericht eingereicht werden. Wenn alles gut geht, kündigt das Amtsgericht die Restschuldbefreiung an, sofern Sie sich sechs Jahre wohlverhalten. Ihre alten Schulden sind damit durch die Verbraucherinsolvenz erloschen.
Wichtiger Hinweis: Ich vermittle weder Bankdarlehen noch Versicherungen !
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 12:39 |