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Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht umfasst vorwiegend zunächst den Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt, (also dem „Staat“ und seinen Behörden, den Ländern, den Kommunen) und einzelnen Privatrechtssubjekten, also den Bürgern, regelt.
Eng verbunden hiermit ist der Begriff des Verwaltungsrechts. Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung. Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander sowie den Rechtsschutz des Bürgers gegen Akte der Exekutive.
Das öffentliche Recht umfasst eine Vielzahl von Materien.
Beispielsweise seien hier aufgezählt:
Zur Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem „Staat“ oder zur Abwehr möglicher unberechtigter Forderungen des „Staates“ gibt es z.B. das Widerspruchsverfahren und zahlreiche Klagemöglichkeiten vor den Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten oder anderen Spezialgerichten.
Diese Verfahren sind mir bestens vertraut. |
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Dienstag, 10. Dezember 2013, 12:39 |