Seit dem 1. Januar 2013 ersetzt der neue Rundfunkbeitrag die ehemalige GEZ-Gebühr. Jetzt herrscht Chaos bei denAbbuchungen!

 

Bei der Abbuchung der neuen GEZ-Gebühr geht es schon kurz nach der Umstellung laut "Bild" drunter und drüber.

Immer mehr Fälle kommen ans Licht, bei denen sich Bürger über die Vorgehensweise der GEZ-Behörden (neuerdings Beitrags-Service) wundern. In manchen Haushalten sei die Gebühr bei der ersten Abrechnung mehrfach abgebucht worden sein. In anderen Fällen wurde die Gebühr ohne Zustimmung für ein ganzes Jahr auf einmal abgebucht.

Außerdem hat die GEZ den Abbuchungs-Termin in vielen Fällen rund zwei Wochen vorgezogen. So kommt sie schneller ans Geld. Dadurch kann sie es bereits vor dem regulären Abbuchungstermin zinsbringend anlegen, ohne die Abbuchungs-Opfer am Zinsgewinn zu beteiligen!

Sogar vor den Toten macht die GEZ nicht halt. Ein 65-jähriger Hamburger berichtet von einer Zahlungsaufforderung an seine verstorbene Bekannte, obwohl deren Beitragskonto längst gekündigt war.

Ein 54-jähriger Geisenhausener berichtet über eine Doppel-Abbuchung des Beitrags. Darüber hinaus sind Betroffene darüber verärgert, dass die Service-Nummer der Beitrags-Service-Behörde dauernd besetzt ist. Das lässt nochviel mehr Chaos-Fälle vermuten.

Wer seinen Haushalt auflöst und zu seinem Lebensgefährten zieht ist auch nicht geschützt. Trotzdem wird die Zahlungsaufforderung des Beitrags-Services verschickt!

Für viele Firmen wird die neue GEZ-Gebühr richtig teuer! So berichtet ein Jugendhotel aus Bitburg von einer enormen Kostensteigerung von 17,98 Euro auf 6253,56 Euro. Für jedes Hotelzimmer sollen jetzt Gebühren gezahlt werden. Die Drogerie-Kette Rossmann klagt nun gegen die neue Gebühr. Bei ihr stiegen die Kosten von ca. 40.000 Euro auf ca. 200.000 Euro!

Der neue Rundfunkbeitrag soll den Einzug von Radio- und Fernsehgebühren vereinfachen. Daher muss ab sofort für jede Wohnung ein Beitrag in der Höhe von 17,98 Euro gezahlt werden. Unerheblich ist dabei, ob in der Wohnung überhaupt ein Radio oder sonstiges Empfangsgerät vorhanden ist. Zahlen muss also jeder Haushalt!

Der Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro entspricht der bisherigen Grund- und Fernsehgebühr. Für viele Eigentümer bzw. Mieter ändert sich somit lediglich der Name des monatlichen Entgelts für das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot.

Wer also bisher bereits diesen Betrag gezahlt hat, muss ab dem 1. Januar 2013 nicht von sich aus tätig werden, denn in der Vergangenheit erteilte Einzugsermächtigungen bleiben bestehen. Wer bislang allerdings nicht angemeldet war und keine eigene Wohnung bewohnt hat, muss ab Januar 2013 aktiv werden.

Seit 2013 trägt die GEZ den Namen "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice". Wer sich nicht selbst anmeldet, muss damit rechnen,rückwirkend zahlen zu müssen. Dies ist maximal für drei zurückliegende Jahremöglich, das wären also bis zu 650 Euro, die auf einen Schlag fällig werden.Zusätzlich kann auch noch eine Geldbuße von mindestens fünf bis maximal 1.000Euro erhoben werden.

 

GEZ: Zwangsvollstreckung ohne Gerichtsverfahren!

Jeder, der eine Forderung hat, muss diese zunächst gerichtlich geltend machen. Mit dem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid (sog.Vollstreckungstitel) kann dann der Gerichtsvollzieher mit de rZwangsvollstreckung beauftragt werden. In jedem Fall muss dem Schuldner der Titel vorher als letzte Warnung zugestellt werden.   

 

Gilt dies auch für Forderungen der GEZ?          Nein!

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Die Rundfunkgebühr entsteht nicht durch deren Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes, sobald ein Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Erst zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Gebühren muss ein Gebührenbescheid ergehen. Die Rundfunkanstalten bedienen sich dabei der GEZ als zentrale Einzugsstelle.

Die Vollstreckung beginnt mit dem Erlass der Vollstreckungsanordnung. Grundlage ist der Gebührenbescheid, der dem Rundfunknutzer zugegangen sein muss. Den Zugang hat grundsätzlich die GEZ zu beweisen. Beim Versand mit einfacher Post ist dies grundsätzlich nicht möglich. Wichtig: Die anschließende Vollstreckungsanordnung muss nicht nochmals zugestellt werden!

Als Vollstreckungsbehörden werden die Hauptzollämter tätig, die sich wiederum der Finanzämter im Wege der Amtshilfe bedienen. Da die Finanzämter durch eigene Vollziehungsbeamte unmittelbar selbst vollstrecken können, entfällt der Weg über die ordentlichen Gerichte!

Quelle: http://finanzen.freenet.de

 

Falls Sie Probleme mit der GEZ haben, berate ich Sie gerne.

 

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